Gerichtliche und außergerichtliche Kosten

Die Kosten der Scheidung sind in der Regel von den Parteien zu tragen. Im Fall eines geringen Einkommens einer Partei kann jedoch beim zuständigen Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Beispiel: Die Ehegatten A und B begehren nach 10 Jahren Ehe die Scheidung. Sie leben bereits seit drei Jahren getrennt, haben den Hausrat aufgeteilt und auch alle weiteren gemeinsamen finanziellen Dinge längst geregelt. Er verdient € 1.500,00 monatlich, sie verdient € 2.500,00 im Monat. Beide haben Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, er hat zusätzlich noch ein Anrecht aus einer betrieblichen Rentenversicherung und zudem eine private Lebensversicherung auf Rentenbasis. Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung wurde nicht geschlossen. Nur eine Partei beauftragt einen Anwalt. Der Anwalt hat seinen Sitz am Ort des für die Scheidung zuständigen Gerichts.

Die Kosten der Scheidung teilen sich auf in gerichtliche (1) und außergerichtliche Kosten (2).

1. Gerichtskosten

Die gerichtlichen Kosten richten sich nach den Gegenstandswerten der einzelnen Verfahrensbestandteile des Scheidungsverfahrens.

Der Gegenstandswert der Scheidung an sich wird in der Regel aus dem Einkommen der Ehegatten ermittelt. Hierzu werden die monatlichen Nettoeinkünfte der Ehegatten addiert und mal drei genommen. Im obigen Beispiel beträgt der Gegenstandswert € 12.000,00, nämlich € 1.500,00 *3 + € 2.500,00 *3. Die Scheidungskosten bzw. die gerichtlichen Gebühren der Scheidung betragen deshalb aber nicht € 12.000,00. Der Gegenstandswert ist nur eine Bezugsgröße für die eigentlichen Gebühren. Eine Gebührentabelle ist unter Tabelle Gerichtskosten aufgelistet.

Nach dem obigen Beispiel ist im Rahmen der Scheidung noch der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsausgleich durchzuführen, der einen eigenen Gegenstand innerhalb des Scheidungsverfahrens darstellt, für den Gerichtsgebühren anfallen. Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens € 1.000,00 und richtet sich ansonsten nach dem Einkommen der Ehegatten und der Anzahl der auszugleichenden Anrechte. Im obigen Beispiel sind vier Anrechte auszugleichen. Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich ermittelt sich für das Beispiel wie folgt: 4 Anrechte * € 12.000,00 gemeinsames Einkommen *0,1 = € 4.800,00 Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich.

Streiten die Parteien beispielsweise noch über Haushaltsgegenstände, nachehelichem Unterhalt oder über die Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung, stellen diese Dinge ebenfalls eigene Gegenstände mit eigenen Gegenstandswerten dar. Im obigen Beispielfall ist dies nicht der Fall, so dass sich der Gegenstandswert nur aus dem Versorgungsausgleich und der Scheidung zusammensetzt, hier also € 16.800,00. Bei einem Gegenstandswert von € 16.800,00 betragen die Gerichtskosten gemäß der Tabelle Gerichtskosten € 530,00.

Die Gerichtskosten sind in der Regel von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, für jede Partei entstehen daher gerichtliche Kosten in Höhe von € 265,00.

Die anfallenden Gerichtsgebühren können durch eine Online-Scheidung nicht verringert werden. Hat eine Partei ein nur geringes Einkommen, kann diese bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.

2. Außergerichtliche Kosten

Die außergerichtlichen Kosten umfassen mit Ausnahme der vom Gericht erhobenen Gebühren alle sonstigen Kosten, die das Scheidungsverfahren mit sich bringt. Dies sind in der Regel vornehmlich oder ausschließlich die Anwaltskosten.

Die Anwaltskosten ermitteln sich in der Regel ebenfalls über den Gegenstandswert.

Es handelt sich dabei um gesetzliche Gebühren, die jeder Anwalt verlangen muss, daher ist es von den Kosten her egal, auf welchen Anwalt die Wahl fällt.

Allerdings braucht nicht unbedingt jede Partei einen Anwalt. Das Scheidungsverfahren kann auch mit nur einem Anwalt durchgeführt werden, wobei wenigstens ein Anwalt allerdings zwingende gesetzliche Vorschrift ist. Das soll die Parteien aber nicht hindern sich darauf zu verständigen, dass nur eine Seite einen Anwalt beauftragt und die Kosten des Anwalts zwischen den Parteien dann intern geteilt werden. Auch über eine Online-Scheidung können keine weiteren Anwaltskosten gespart werden.

Im obigen Beispiel beträgt der Gegenstandswert € 16.800,00. Die Anwaltskosten betragen gemäß der Tabelle Anwaltskosten damit € 1.826,65.

Die Kosten decken das gesamte Verfahren ab, angefangen von der Beratung bis hin zur Vertretung vor Gericht. Die Kosten erhöhen sich auch dann nicht, wenn mehr als eine Beratung oder mehr als ein Gerichtstermin notwendig sein sollte.

Hinzu können gegebenenfalls noch Fahrtkosten des Anwalts kommen, wenn ein Anwalt beauftragt wird, der nicht am Ort des für das Scheidungsverfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Dies ist im obigen Beispiel nicht der Fall.

Haben die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen, trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Anwaltskosten trägt also die Partei, die den Anwalt beauftragt hat. Dies gilt auch für alle weiteren außergerichtlichen Kosten wie ein etwaiger Verdienstausfall oder Aufwendungen für die Anreise zum Termin.

Im obigen Beispiel betragen die Gesamtkosten der Scheidung für die anwaltlich vertretende Partei € 2.091,55, die Gesamtkosten für die nicht anwaltlich vertretene Partei € 265,00.

Hätten beide Seiten einen Anwalt beauftragt, würden beide Seiten € 2.091,55 aufzuwenden haben.

Hat eine Partei ein nur geringes Einkommen, kann diese bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies kann über den beauftragten Anwalt erfolgen. Dies erhöht die anfallenden Anwaltskosten nicht. Die Anwaltskosten für den Antrag sind in den normalen Gebühren enthalten.