Rechte des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters
Sofern der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug gerät, ist der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 543 Abs.2 BGB berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
Hierfür ist erforderlich, dass der Mieter:
Für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
oder
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Zu beachten sind hierbei aber bestimmte Sondervorschriften des Mietrechts. So kann der Mieter die Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung nachträglich beseitigen, indem er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (spätestens 2 Monate nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage) die offene Mietforderung ausgleicht oder sich die zuständige Sozialhilfebehörde zum Ausgleich verpflichtet.

