Keine freie Wahl des Gerichtsstands
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für das Scheidungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freien Gerichtsbarkeit (FamFG). Die freie Wahl des Gerichtsstands ist nicht vorgesehen.
§ 122 FamFG Örtliche Zuständigkeit.
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Beispiel: Die kinderlosen Ehegatten haben sich vor Jahren getrennt. Beruflich bedingt lebt Sie inzwischen in München, während er in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung in Hamburg wohnen geblieben ist. Er begehrt die Scheidung.
Gemäß der Regelung des § 122 Nr. 3 ist das für die Scheidung zuständige Gericht in Hamburg, auch wenn Sie die Scheidung vielleicht gar nicht will.
Beispiel: Die kinderlosen Ehegatten haben sich vor Jahren getrennt. Das ehemals gemeinsame Haus in Köln wurde von den Parteien aufgegeben. Er lebt inzwischen in Hamburg, während Sie nach Paris gezogen ist. Er begehrt die Scheidung.
Gemäß der Regelung des § 122 Nr. 5 FamFG ist das zuständige Gericht in Hamburg belegen. Die eigentlich vorrangige Regel des § 122 Nr. 4 FamFG greift nicht, weil die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Bezirk eines deutschen Gerichts hat.

