Lohn & Gehalt: Leistungen im Überblick
Die arbeitsrechtlichen Leistungen von Boose & Plötzky im Bereich Lohn & Gehalt im Überblick:
- Prüfung des Gehaltsanspruchs
- Gerichtliche Verfolgung Ihrer Lohn- und Gehaltsansprüche
- Prüfung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsgratifikation
- Prüfung der Überstundenvergütung und der Urlaubsvergütung
Lohn & Gehalt
Sie haben Schwierigkeiten mit der Ihnen erteilten Lohnabrechnung?
Sie bekommen Überstunden nicht vergütet oder den Urlaub nicht ausbezahlt?
Haben Sie einen Anwalt gesucht, weil Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben?
Typische Fragestellungen:
Welche Gehalts- oder Lohnansprüche habe ich?
Gibt es einen Mindestlohn?
Müssen Überstunden vergütet werden?
Habe ich einen Urlaubsgeldanspruch?
Muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen?
Habe ich einen Vergütungsanspruch im Krankheitsfall?
Ich kläre Sie über Ihre Rechte auf und leite für Sie die notwendigen Schritte ein.
Rufen Sie jetzt an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin für eine unverbindliche Erstinformation.
Lohn oder Gehalt
Die Unterscheidung der Begriffe Lohn und Gehalt ist in gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen von untergeordneter Bedeutung und wird zumeist gar nicht mehr getroffen. Die Vergütung der Arbeiter wird Lohn genannt, Gehalt ist die Bezeichnung der Angestelltenvergütung. Das Monatsgehalt ist in der Regel von der Anzahl der gearbeiteten Tage unabhängig, ist also jeden Monat in der Höhe gleich. Der Monatslohn wird meist auf Stundenbasis gezahlt, wodurch die Vergütung in Abhängigkeit der jeweiligen Arbeitstage variiert. Bekommt ein Angestellter regelmäßig geleistete Überstunden oder Boni bezahlt, verwischen die Unterschiede von Lohn und Gehalt bis zur Unkenntlichkeit. Soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohnregeln verletzt werden, ist der Lohn oder das Gehalt grundsätzlich frei verhandelbar.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Im Entgeltfortzahlungsgesetz sind die Voraussetzungen der Vergütung im Krankheitsfall geregelt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die ersten sechs Wochen der Krankschreibung die volle Vergütung zu zahlen. Dauert die Krankschreibung darüber hinaus fort, wird durch die Krankenkasse in der Regel für weitere 72 Wochen ein Krankengeld in Höhe von 70 Prozent der Bruttomonatsvergütung gezahlt.