Boose & Plötzky

Rechtsanwälte

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Foto: Rotstift, Taschenrechner und rotes Sparschwein

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Die An­waltlichen Gebühren richten sich in Deutschland nach dem Rechts­an­walts­vergütungs­gesetz (RVG).

Grundlage der Gebühren im Arbeitsrecht ist der Gegenstandswert (Streitwert), also der Betrag oder der Wert, um den es in der Auseinandersetzung geht. Geht es um einen bestimmten Geldbetrag, ist der Gegenstandswert dieser Geldbetrag.

Geht es nicht um Geld, ist die Frage nach dem Gegenstandswert komplizierter und auch nur teilweise gesetzlich geregelt. So keine Regelung vorliegt, hat sich durch die Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern im Laufe der Zeit für die im Arbeitsrecht üblichen Streitgegenstände feste Gegenstandswerte herausgebildet. Für den Streit um eine Kündigung beträgt der Streitwert 3 Monatsgehälter (Quartalsgehalt, Bruttolohn), bei einem Streit um ein Zeugnis, Abmahnung oder Versetzung wird zumeist ein Monatsgehalt als Gegenstandswert angenommen.

Beispiel: Bei einer Kündigungsschutzklage und einem monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers von € 2.500,00 brutto wird ein Streitwert von € 7.500,00 angenommen.

Seit dem Jahr 2013 wird durch die Gerichte und die An­waltschaft an einem einheitlichen Streitwertkatalog gearbeitet: Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Ist der Gegenstandswert ermittelt, kann aus den Kostentabellen zum Rechts­an­waltsvergütungsgesetz der genaue Betrag der An­waltlichen Vergütungsgrundlage, der sogenannten "Gebühr" abgelesen werden. Diese Gebühr ist nicht gleichzusetzen mit dem An­waltlichen Rechnungsendbetrag, sondern die Grundlage der Abrechnung. Eine volle Gebühr wird als Gebührensatz von 1,0 beschrieben, eine halbe Gebühr mit 0,5 und so weiter.

Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von € 7.500,00 beträgt eine 1,0-Gebühr € 456,00 (Stand 2015). Je nach Tätigkeit muss der Rechts­an­walt unterschiedliche Gebührensätze abrechnen.

Für das Gerichtsverfahren der Kündigungsschutzklage fallen gemeinhin in der ersten Instanz 2,5 Gebühren bei einem Urteil oder 3,5 Gebühren bei einem Vergleich an. Hinzu kommen jeweils € 20,00 Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Für auswärtige Termine können noch Fahrtkosten und weitere Gebühren anfallen.

Beispiel: Bei einem Streitwert von € 3.500,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich An­waltskosten von von € 773,50 incl. Mehrwertsteuer.

Beispiel: Bei einem Streitwert von € 7.500,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich An­waltskosten von von € 1.380,40 incl. Mehrwertsteuer.

Beispiel: Bei einem Streitwert von € 15.000,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich An­waltskosten von von € 1.957,55 incl. Mehrwertsteuer.

Diese An­waltlichen Kosten hat immer der Auftraggeber des Rechts­an­walts zu tragen, da anders als vor dem Zivilgericht im Arbeitsrecht im erstinstanzlichen Verfahren jede Seite selbst für ihre An­waltskosten aufzukommen hat [§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)]. Einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gibt es nicht, egal ob das Verfahren gewonnen, verloren oder durch Vergleich beendet wird. Zahlt der Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht und müssen Sie den Anspruch einklagen, bleiben Sie auf den An­waltskosten als Schaden sitzen.

Foto: Hand mit Geld

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Kosten und der Frage, ob sich eine An­waltliche Vertretung für Sie lohnt: Kontakt…. Möglicherweise müssen Sie auch gar nicht für die Rechts­an­waltskosten aufkommen, weil Sie rechtsschutzversichert sind oder ein Gewerkschaftsmitglied. Vielleicht können Sie auch Prozess­kosten­hilfe in Anspruch nehmen. Weiter sind Gebührenvereinbarungen möglich.

Für ein gerichtliches Verfahren fallen weiter Gerichtsgebühren an.

Im Arbeitsrecht müssen diese Gerichtsgebühren nicht als Vorschuss entrichtet werden. Die Gerichtskosten sind von der Partei zu tragen, die die Klage verliert. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom Streitwert.

Beispiel: Für ein Kündigungsschutzverfahren mit einem Streitwert von € 7.500,00 falllen € 406,00 Gerichtsgebühren an, wenn das Verfahren durch Urteil beendet wird.

Die Gerichtsgebühren fallen nicht an, wenn der Streit durch Vergleich erledigt wird, oder die Klage rechtzeitig zurückgenommen wird. Dann ist das Verfahren insgesamt gerichtskostenfrei.

Die Kosten der Beratung und der außergerichtlichen Vertretung

Die An­waltskosten für eine An­waltliche Beratung oder eine außergerichtliche Vertretung sind einzelfallabhängig und nicht zwingend an einen Streitwert abhängig wie in einem gerichtlichen Verfahren.

Bitte rufen Sie uns diesbezüglich ein­fach un­ver­bindlich an, damit wir die Kosten für Sie einschätzen können: Kontakt….

Foto: Paragraph über Euro-Geldscheinen

Prozess­kosten­hilfe

Die Prozess­kosten­hilfe (PKH) ist eine staatliche Hilfeleistung.

Sie ist vordergründig eine Art Kreditleistung, geht aber in den Wirkungen darüber hinaus. Die PKH wird nur in gerichtlichen Verfahren gewährt. Wer PKH erhält, braucht den in vielen Verfahrensarten sonst notwendigen Gerichtskostenvorschuss und sonstige Vorschüsse beispielsweise für Zeugen oder Sachverständige nicht erbringen. Weiter kann im Rahmen der PKH ein An­walt beigeordnet werden, der frei gewählt werden kann. Der ausgewählte An­walt muss bereit sein, im Rahmen der Prozess­kosten­hilfebedingungen ein Mandat anzunehmen. Die Beiordnung muss gesondert beantragt werden.

  • Ob die PKH mit oder ohne Raten gewährt wird, hängt vom Einkommen ab. Werden Raten festgesetzt müssen diese Raten maximal 48 Monate gezahlt werden, egal ob dann die Kosten abgetragen sind oder nicht.
  • Prozess­kosten­hilfe erhält gemäß § 114 ZPO die Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
  • Mutwilliges Handeln liegt vor, wenn eine ihre Prozesskosten selbst finanzierende Partei, von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, etwa weil es nur um einen geringen Klagebetrag geht, § 114 Abs. 2 ZPO.
  • Ein Anspruch auf Prozess­kosten­hilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle oder Person (bspw. Ehegatte, Eltern) die Kosten übernehmen muss.

Weitere Hinweise zur PKH und ein Prozess­kosten­hilfeformular erhalten Sie hier: Prozess­kosten­hilfeformular (PDF)

Ihr An­walt für Arbeitsrecht Sven Boose übernimmt im Rahmen der PKH Mandate und ist Ihnen weiter gerne mit dem Formular für die Prozess­kosten­hilfe behilflich: Kontakt….