Boose & Plötzky

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Foto Familienrecht Kind in Autositz

§ 151 FamFG

Bei den Kindschaftssachen handelt sich unter anderem um die Verfahren der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Kindesherausgabe, der Vormundschaft und der Pflegschaft gemäß § 151 FamFG.

Als Rechts­an­walt im Familienrecht gehört die Beratung und Vertretung im Gebiet der Kindschaftssachen zu unserer Dienstleistung.

Kommt es in diesen Fragen zu einer gerichtlichen Verfahren, ist alleinige Richtschnur für die gerichtliche Entscheidung das Kindeswohl.

Elterliche Sorge

Das elterliche Sorgerecht regelt die Zuständigkeiten der Verantwortung für ein Kind. Die elterliche Sorge umfasst die Gebiete der Personensorge, der Vermögenssorge und der Vertretung in der Personensorge und der Vermögenssorge sowie der thematisch damit verwandten Bereiche.

Generell steht die elterliche Sorge den Kindeseltern gemeinsam zu.

Liegen die Eltern miteinander im Streit oder sind räumlich aus welchen Gründen auch immer weit voneinander getrennt, führt die gemeinsame elterliche Sorge mitunter schon zu Problemen rein praktischer Natur.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht mit dem Kind stellt einen Unterpunkt des Sorgerechts dar und kann unabhängig von der Frage der Sorge geregelt werden.

Es betrifft das Recht der Eltern, Großeltern, Geschwister und unter Umständen auch Dritter, mit dem Kind Umgang durch persönliches Zusammentreffen zu pflegen.

Kindesherausgabe

Die Kindesherausgabe betrifft:

  • Die Hergabe des Kindes von einem Elternteil an den anderen Elternteil,
  • die Herausgabe des Kindes an den Vormund oder Pfleger,
  • die Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Familienpflege.

Vormundschaft

Die Verfahren Vormundschaft betreffen die Bestimmung der Person des Vormunds und der Rechte und Pflichten des Vormunds. Auch die Fragen um die die Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds gehören hierher.

Pflegschaft

Die Pflegschaft ist die Bestellung eines Vertreters für eine minderjährige Person. Als Pflegschaft für einen Minderjährigen kommt in erster Linie die Ergänzungspflegschaft in Betracht.

Die Ergänzungspflegschaft dient der Besorgung von Angelegenheiten, an denen die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen Gründen gehindert sind.

Als An­walt für Kindschaftssachen stellen wir für Sie in den Bereichen des Umgangsrechts, der Kindesherausgabe, der Vormundschaft und der Pflegschaft die notwendigen Anträge und vertreten Sie auch vor Gericht.

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