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Familienrecht: Gewaltschutz / Stalking (Gewaltschutzgesetz: GewSchG)

Gewaltschutz / Stalking (Gewaltschutzgesetz: GewSchG)
Foto Familienrecht Gewaltschutz / Stalking - Faust prallt auf abwehrende Hand

Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter.

Gewalt findet auch innerhalb der Familie in Form der häuslichen Gewalt statt. Stalking ist das beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person und kann ebenfalls eine Form von Gewalt sein.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat gerade einmal 4 Paragraphen, stellt jedoch das wichtigste Hilfsmittel für die verletzte Person und ihren Rechts­an­walt dar, um gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Opfers zu erreichen. Eilentscheidungen in Form von einstweiligen Anordnungen sind möglich. So kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass der Täter es unterlässt:

  • Die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  • ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
  • Das Gericht kann darüber hinaus anordnen, der verletzten Person befristet die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Verstöße gegen ein ausgesprochenes Näherungsverbot und einer Wohnungszuweisung stellen eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann.

Dennoch bleibt eine gerichtliche Verfügung letztlich nur ein Stück Papier. Es ist kein Allheilmittel und schützt eben nur so weit, wie derjenige die Sanktionen fürchtet, gegen den sich die angeordneten Maßnahmen richten. Ein Gewaltschutzantrag sollte daher immer erst dann gestellt werden, wenn eine gründliche Auseinandersetzung mit dem individuellen Fall stattgefunden hat.

Insbesondere die Wohnungszuweisung ist ein tiefer Eingriff in das Recht der aus der Wohnung gewiesenen Person. Diese Zuweisung kann auch dann angeordnet werden, wenn die verletzte Person nicht Mieter der Wohnung ist. Die Gerichte fällen derartige Entscheidungen nicht leichtfertig.

Gerade in Fällen häuslicher Gewalt ist dabei die Beweisführung für das Opfer oft schwierig. Die Übergriffe spielen sich häufig ohne Zeugen ab. Auch ist es nicht selten, dass verletzte Personen sich erst nach vielen Wochen um Hilfe bemühen. Die maximal vergangene Zeit zwischen einem Vorfall und einem noch möglichen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz ist nicht starr geregelt. Sie wird von Fall zu Fall und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Scheuen Sie sich nicht einen Rechts­an­walt anzurufen und um Rat zu fragen.

Zuständiges Gericht für Gewaltschutzsachen ist das Familiengericht. Sofern ein Kind im betroffenen Haushalt lebt, soll das Jugendamt beteiligt werden, sofern die Überlassung der gemeinsamen Wohnung streitig ist. Die Vollstreckung einer Wohnungszuweisung erfolgt nötigenfalls durch den Gerichtsvollzieher, der sich zur Durchsetzung der Anordnung auch polizeilicher Unterstützung bedienen kann.

Wir als Ihr An­walt im Familienrecht stehen Ihnen für eine Beratung zum Thema Gewaltschutz zur Verfügung und stellen für Sie auch die nötigen Anträge.

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