Boose & Plötzky

Rechtsanwälte

Wandsbek Markt

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Arbeitsrecht: Stichworte

450-Euro-Job / Minijob / Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Minijob oder 450-Euro-Job genannt, sind weit verbreitet. Eine Beschäftigung kann wegen ihrer kurzen Dauer oder der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig sein. Die Entgeltgrenze für einen Minijob liegt derzeit (Stand 2015) bei € 450,00, daher der Begriff 450-Euro-Job.

Oft kaum als ordentliches Arbeitsverhältnis aufgefasst, kennen viele Minijobber ihre Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Für geringfügige Beschäftigungen gelten jedoch die gleichen Regelungen wie für Vollzeitarbeitsverhältnisse. So findet das Kündigungsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz Anwendung. Hinsichtlich des Lohns besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf die Vergütung von Feiertagen (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Durch das Bundesurlaubsgesetz werden Urlaubsansprüche auch für geringfügig Beschäftigte geregelt.

Nehmen Sie unsere Erstinformation in Anspruch. Rufen Sie un­ver­bindlich an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Als Ihr An­walt für das Arbeitsrecht sind wir gerne für Sie da.

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt. Ältere Arbeitnehmer können danach Ihre Arbeitszeit halbieren. Die Altersteilzeitregelung ist nach wie vor in Kraft, eine finanzielle Förderung durch die Agentur für Arbeit erfolgt seit Ende 2009 jedoch nicht mehr.

Arbeitsgericht

Für die Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern existiert ein spezieller Gerichtszweig, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt ist. Vor den Arbeitsgerichten erster Instanz besteht kein An­waltszwang, die Parteien können sich also selbst vertreten. Bei Inanspruchnahme An­waltlicher Vertretung sind die An­waltsgebühren in der ersten Instanz von der Partei zu tragen, die den An­walt beauftragt hat, § 12a ArbGG. Bei entsprechenden Voraussetzungen besteht aber gegebenenfalls Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH), § 11a ArbGG.

Bei Fragen zur gerichtlichen Vertretung nehmen Sie unsere Erstinformation in Anspruch. Rufen Sie un­ver­bindlich an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Als Ihr An­walt für das Arbeitsrecht sind wir gerne für Sie da.

Arbeitskleidung

Die Beschaffung der berufsüblichen Berufskleidung obliegt dem Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gewünschte Dienstkleidung und die gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung (Helme, Sicherheitsschuhe etc.) sind vom Arbeitgeber zu stellen bzw. zu bezahlen. Dienstkleidung sind die Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Die Abgrenzung der berufsüblichen Kleidung zur vom Arbeitgeber vorgegebenen Dienstkleidung ist vielfach eine Frage des Einzelfalls.

Der Arbeitnehmer muss prinzipiell Vorgaben des Arbeitgebers bei der Arbeitskleidung hinnehmen. Dem Betriebsrat steht dabei ein Mitbestimmungsrecht zu. Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten zählen dabei generell zur Arbeitszeit, wenn das Umkleiden im Betrieb angeordnet ist.

Die Arbeitskleidung ist immer wieder Thema von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Nehmen Sie unsere Erstinformation in Anspruch. Rufen Sie un­ver­bindlich an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Als Ihr An­walt für das Arbeitsrecht sind wir gerne für Sie da.