Herzlich willkommen bei der Anwaltskanzlei der Rechtsanwälte Boose & Plötzky, Ihrer Kanzlei für Rechtsberatung und Prozessvertretung in Hamburg-Wandsbek direkt am
Wandsbek Markt.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung im Arbeitsrecht. Ob Aufhebungsvertrag oder Kündigung des Jobs durch fristgerechte oder fristlose Kündigung: Als Rechtsanwalt für das Arbeitsrecht vertrete ich Sie im Fall der Kündigung auch vor dem Arbeitsgericht.
Rufen Sie uns bitte einfach unverbindlich an. Wir informieren Sie gerne über das Leistungsspektrum unserer Kanzlei im Arbeitsrecht.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers kann für den betroffenen Arbeitnehmer vielfache Schwierigkeiten mit sich bringen, die bis hin zu schweren existenziellen Problemen reichen können. Durch eine Kündigungsschutzklage wird nur in seltenen Fällen das Arbeitsverhältnis wieder so hergestellt, wie es vor der Kündigung war. Ist der Job gekündigt, ist die Situation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer meist so belastet, dass in der Praxis nur noch Wege gesucht werden können, die Folgen der Kündigung für den Betroffenen so erträglich wie möglich zu gestalten. Die richtige Verteidigung gegen einen Jobverlust hängt von der Art der Kündigung ab.
Verlieren Sie keine Zeit!
Wir klären Sie über Ihre Rechte auf und leiten für Sie die
notwendigen Schritte bis hin zur Klage ein.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist ist die häufigste Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weniger häufig, aber umso unmittelbarer in den Folgen ist die sofortige Jobkündigung ohne Vorankündigung.
Die Kündigung bedarf einer Reihe von Voraussetzungen um wirksam zu sein. Um diese Voraussetzungen zu bestimmen kommt es unter anderem darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist und wie sich die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen darstellen. Ihre Chancen stehen vielleicht längst nicht so schlecht, wie Sie vielleicht glauben.
Im Falle einer Kündigung ist Eile geboten, weil diverse Fristen laufen, deren Versäumung zum Verlust Ihrer Rechte führen kann.
Wird die Kündigung eines Arbeitgebers nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung
mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen, wird die Kündigung
wirksam.
Die Folge ist, dass Sie wahrscheinlich Ihre Ansprüche verloren haben. Fälle, in denen die Arbeitsgerichte die Kündigungsschutzklage nach Ablauf der
Drei-Wochen-Frist noch zulassen, sind die Ausnahme. Insbesondere ist das Führen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Fortbestand
oder die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses keine Ausnahme, die auch nach Ablauf der
Drei-Wochen-Frist noch die Erhebung der Kündigungsschutzklage rechtfertigt.
Ist die 3-Wochen-Frist einmal um, wird der Arbeitgeber zudem das Interesse an
weiteren Verhandlungen verlieren. Ist die Kündigung erst einmal wirksam, gibt es
schließlich nichts mehr zu verhandeln.
Die Kündigungsschutzklage dient der gerichtlichen Überprüfung, ob ein bestehende Arbeitsverhältnis durch eine oder mehre Kündigungen beendet wurde.
Nach Erhebung der Klage wird das Gericht relativ kurzfristig einen Gütetermin anberaumen. Die Terminvergabe soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dieser sehr kurze Zeitraum kann durch die Gerichte je nach Arbeitsbelastung nicht immer eingehalten werden, aber dennoch kommt es in Arbeitsrechtssachen sehr viel schneller als in vielen anderen Rechtsgebieten zu einer ersten Verhandlung.
Im Gütetermin wird die Sache ein erstes Mal mündlich erörtert und vielfach auch schon beigelegt. Wird keine Einigung erzielt, wird ein weiterer Termin anberaumt. Dieser weitere Termin, der Kammertermin, wird aber längst nicht so kurzfristig wie der Gütetermin terminiert. Zwischen Gütetermin und Kammertermin vergehen meist zwischen 3-6 Monate, je nachdem, ob viel oder wenig Schriftverkehr zwischen Parteien und Gericht notwendig wird und wie das Gericht mit sonstigen Aufgaben ausgelastet ist. Kann dann immer noch keine Einigung gefunden werden, kommt es zu einem Urteil.
Zu den Kosten einer Kündigungsschutzklage
Nehmen Sie unsere Erstinformation in Anspruch. Rufen Sie unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Als Ihr Anwalt für das Arbeitsrecht sind wir gerne für Sie da.
Ist die Kündigung erst einmal ausgesprochen, ist das Klima zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumeist eher unterkühlt. Da die Kündigungsschutzklage stets auf die Feststellung abzielt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht beendet wurde, die Kündigung also unwirksam ist, ist dem Arbeitnehmer
mit dem Ergebnis der berechtigten Klage nicht immer gedient.
Er bekommt ein Urteil in dem steht, dass er dort weiterarbeiten darf, wo er
nicht mehr arbeiten möchte. Der Arbeitnehmer möchte stattdessen aber häufig
lieber eine angemessene Honorierung seines manchmal jahrzentelangen Einsatzes für den Betrieb erhalten und zugleich eine Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dieses Abfindungsbegehren ist im Gesetz nur schwach unterstützt.
Habe ich durch die Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?
Von eher seltenen Ausnahmen abgesehen, besteht – entgegen einer wirklich weit verbreitenen Meinung – durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses allein kein Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch wird als Ergebnis vieler Kündigungsschutzverfahren die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber – für den Verlust des Arbeitsplatzes – stehen.
Wie bekomme ich dennoch eine Abfindung?
Da in aller Regel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung
besteht, ist es Verhandlungssache, den Arbeitgeber dazu zu bringen,
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen.
Zunächst ist in den meisten Fällen die fristgerechte Erhebung der
Kündigungsschutzklage vonnöten. Die dadurch offen gehaltene Rechtsfrage
der Wirksamkeit der Kündigung eröffnet in zeitlicher Hinsicht den
notwendigen Verhandlungsspielraum über die Zahlung einer Abfindung. Alles
weitere ist eine Frage des Einzelfalls, der in einer persönlichen Beratung geklärt
werden muss.