Boose & Plötzky

Rechtsanwälte

Wandsbek Markt

Wandsbeker Marktstr. 69
22041 Hamburg

040-357 164 95

Sven Boose
Professionelle
Beratung und
Vertretung im
Arbeits­recht

Herzlich willkommen bei der An­walts­kanz­lei der Rechtsanwälte Boose & Plötzky, Ihrer Kanz­lei für Rechts­be­ratung und Prozess­ver­tretung in Hamburg-Wandsbek direkt am Wandsbek Markt.

Die Be­endigung des Arbeits­verhältnis­ses ist der Schwerpunkt der anwaltli­chen Be­ra­tung im Arbeits­recht. Ob Auf­hebungs­ver­trag oder Kündigung des Jobs durch fristge­rech­te oder frist­lose Kündigung: Als Rechts­an­walt für das Arbeits­recht vertre­te ich Sie im Fall der Kündigung auch vor dem Arbeits­gericht.

Rufen Sie uns bitte ein­fach un­ver­bindlich an. Wir informieren Sie gerne über das Leistungs­spektrum unserer Kanz­lei im Arbeitsrecht.

Job in Gefahr?

Die Be­endigung des Arbeits­verhältnis­ses von Sei­ten des Arbeitgebers kann für den betroffenen Arbeitneh­mer vielfa­che Schwie­rigkei­ten mit sich brin­gen, die bis hin zu schwe­ren existen­zi­el­len Pro­blemen rei­chen können. Durch ei­ne Kündigungs­schutzkla­ge wird nur in sel­tenen Fäl­len das Arbeits­verhältnis wieder so herge­stellt, wie es vor der Kündigung war. Ist der Job gekündigt, ist die Si­tuati­on zwi­schen Arbeitgeber und Arbeitneh­mer meist so be­las­tet, dass in der Praxis nur noch Wege gesucht wer­den können, die Folgen der Kündigung für den Betroffenen so er­träglich wie möglich zu ge­stal­ten. Die richtige Verteidigung gegen ei­nen Jobverlust hängt von der Art der Kündigung ab.

Verlie­ren Sie kei­ne Zeit!

Wir klären Sie über Ihre Rech­te auf und lei­ten für Sie die notwendigen Schritte bis hin zur Kla­ge ein.

Fristgemäße und fristlose Kündigung

Die Kündi­gung durch den Arbeitgeber oder den Arbeit­neh­mer un­ter Einhal­tung der ver­tragli­chen oder gesetzli­chen Kündigungs­frist ist die häufigste Form der Be­endigung des Arbeits­verhältnis­ses. We­ni­ger häufig, aber umso unmit­telba­rer in den Folgen ist die sofortige Jobkündigung ohne Vor­ankündigung.

Die Kündigung bedarf ei­ner Reihe von Vor­aus­setzun­gen um wirksam zu sein. Um die­se Vor­aus­setzun­gen zu be­stimmen kommt es un­ter an­de­rem dar­auf an, ob das Kündigungs­schutzgesetz anzuwen­den ist und wie sich die persönli­chen Verhältnis­se des Betroffenen dar­stel­len. Ihre Chan­cen stehen vi­elleicht längst nicht so schlecht, wie Sie vi­elleicht glau­ben.

Im Falle ei­ner Kündigung ist Eile gebo­ten, weil diverse Fris­ten lau­fen, de­ren Versäumung zum Verlust Ih­rer Rech­te füh­ren kann.

Drei-­Wochen-­Frist

Wird die Kündigung ei­nes Arbeitgebers nicht binnen drei Wo­chen nach Zugang der Kündigung mit der Kündigungs­schutzkla­ge beim Arbeits­gericht angegriffen, wird die Kündigung wirksam.

Die Folge ist, dass Sie wahr­scheinlich Ihre An­sprüc­he verloren ha­ben. Fälle, in denen die Arbeits­gerich­te die Kündigungs­schutzkla­ge nach Ab­lauf der Drei-Wo­chen-Frist noch zulas­sen, sind die Aus­nah­me. Insbesonde­re ist das Füh­ren von Verhandlun­gen mit dem Arbeitgeber über den Fortbe­stand oder die Abwicklung des Arbeits­verhältnis­ses kei­ne Aus­nah­me, die auch nach Ab­lauf der Drei-Wo­chen-Frist noch die Erhebung der Kündigungs­schutzkla­ge rechtfertigt.

Ist die 3-Wo­chen-Frist einmal um, wird der Arbeitgeber zudem das In­ter­esse an weite­ren Verhandlun­gen verlie­ren. Ist die Kündigung erst einmal wirksam, gibt es schließlich nichts mehr zu verhandeln.

Kündigungs­schutzklage

Die Kündigungs­schutzkla­ge dient der gerichtli­chen Über­prüfung, ob ein be­stehen­de Arbeits­verhältnis durch ei­ne oder mehre Kündigun­gen be­endet wurde.

Nach Erhebung der Kla­ge wird das Gericht re­lativ kurz­fristig ei­nen Güte­termin anbe­raumen. Die Terminvergabe soll nach der Vor­stellung des Gesetzgebers inn­erhalb von zwei Wo­chen erfolgen. Die­ser sehr kurze Zeit­raum kann durch die Gerich­te je nach Arbeits­be­las­tung nicht im­mer ein­ge­hal­ten wer­den, aber dennoch kommt es in Arbeits­rechtss­a­chen sehr viel schnel­ler als in vie­len an­de­ren Rechts­gebie­ten zu ei­ner ers­ten Verhandlung.

Im Güte­termin wird die Sa­che ein erstes Mal mündlich erör­t­ert und vielfach auch schon beigelegt. Wird kei­ne Einigung erzielt, wird ein weite­rer Termin anbe­raumt. Die­ser weite­re Termin, der Kammer­termin, wird aber längst nicht so kurz­fristig wie der Güte­termin termi­niert. Zwi­schen Güte­termin und Kammer­termin vergehen meist zwi­schen 3-6 Mo­nate, je nach­dem, ob viel oder we­nig Schriftverkehr zwi­schen Partei­en und Gericht notwendig wird und wie das Gericht mit sonstigen Auf­ga­ben aus­gelas­tet ist. Kann dann im­mer noch kei­ne Einigung gefun­den wer­den, kommt es zu ei­nem Ur­teil.

Zu den Kosten einer Kündigungsschutzklage

Nehmen Sie unsere Erst­information in Anspruch. Rufen Sie un­ver­bindlich an und vereinbaren Sie einen Besprechungs­termin. Als Ihr An­walt für das Arbeits­recht sind wir gerne für Sie da.

Abfindung

Ist die Kündigung erst einmal aus­ge­spro­chen, ist das Kli­ma zwi­schen Arbeitneh­mer und Arbeitgeber zumeist eher un­terkühlt. Da die Kündigungs­schutzkla­ge stets auf die Fest­stellung abzielt, dass das Arbeits­verhältnis durch die Kündigung nicht be­endet wurde, die Kündigung also unwirksam ist, ist dem Arbeitneh­mer mit dem Ergebnis der be­rechtig­ten Kla­ge nicht im­mer gedient. Er bekommt ein Ur­teil in dem steht, dass er dort weiter­arbei­ten darf, wo er nicht mehr arbei­ten möch­te. Der Arbeitneh­mer möch­te stattdes­sen aber häufig lieber ei­ne angemessene Honorierung sei­nes manch­mal jahrzen­te­lan­gen Ein­sat­zes für den Betrieb erhal­ten und zu­gleich ei­ne Aus­gleichszahlung für den Verlust des Arbeits­plat­zes. Dieses Abfindungs­begeh­ren ist im Gesetz nur schwach un­ter­stützt.

Habe ich durch die Kündigung ei­nen An­spruch auf ei­ne Abfindung?

Von eher sel­tenen Aus­nah­men abgese­hen, be­steht – ent­gegen ei­ner wirk­lich weit ver­breitenen Mei­nung – durch die Kündigung des Arbeits­verhältnis­ses allein kein An­spruch auf ei­ne Abfindung. Dennoch wird als Ergebnis vie­ler Kündigungs­schutzverfah­ren die Zahlung ei­ner Abfindung durch den Arbeitgeber – für den Verlust des Arbeits­plat­zes – stehen.

Wie bekomme ich dennoch ei­ne Abfindung?

Da in al­ler Regel kein gesetz­li­cher An­spruch auf ei­ne Abfindungs­zahlung be­steht, ist es Verhandlungss­a­che, den Arbeitgeber dazu zu brin­gen, zur Be­endigung des Arbeits­verhältnis­ses ei­ne Abfindung zu zah­len. Zu­nächst ist in den meis­ten Fäl­len die fristge­rech­te Erhebung der Kündigungs­schutzkla­ge vonnö­ten. Die dadurch offen ge­hal­tene Rechtsfra­ge der Wirksamkeit der Kündigung eröffnet in zeit­li­cher Hinsicht den notwendigen Verhandlungs­spielraum über die Zahlung ei­ner Abfindung. Al­les weite­re ist ei­ne Fra­ge des Ein­zelfalls, der in ei­ner persönli­chen Be­ra­tung geklärt wer­den muss.

Arbeitsrecht: Weitere Stichworte zum Thema Kündigung