Boose & Plötzky

Rechts­an­wälte

Wandsbek Markt

Wandsbeker Marktstr. 69
22041 Hamburg

040-357 164 95

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Die an­waltlichen Gebühren richten sich in Deutschland nach dem Rechts­an­walts­vergütungs­gesetz (RVG).

Grundla­ge der Gebüh­ren im Arbeits­recht ist der Ge­gen­standswert (Streitwert), also der Be­trag oder der Wert, um den es in der Aus­ein­andersetzung geht. Geht es um ei­nen be­stimm­ten Geldbe­trag, ist der Ge­gen­standswert die­ser Geldbe­trag.

Geht es nicht um Geld, ist die Fra­ge nach dem Ge­gen­standswert komplizier­ter und auch nur teilweise gesetzlich ge­regelt. So kei­ne Regelung vorliegt, hat sich durch die Recht­spre­chung in den ein­zelnen Bundes­ländern im Laufe der Zeit für die im Arbeits­recht übli­chen Streitge­genstän­de feste Ge­gen­standswer­te herausgebildet. Für den Streit um ei­ne Kündigung be­trägt der Streitwert 3 Mo­nats­gehäl­ter (Quartals­ge­halt, Bruttolohn), bei ei­nem Streit um ein Zeug­nis, Abmah­nung oder Versetzung wird zumeist ein Mo­nats­ge­halt als Ge­gen­standswert an­genommen.

Bei­spiel: Bei ei­ner Kündigungs­schutzkla­ge und ei­nem mo­natli­chen Ein­kommen des Arbeitneh­mers von € 2.500,00 brutto wird ein Streitwert von € 7.500,00 an­genommen.

Seit dem Jahr 2013 wird durch die Gerich­te und die Anwalt­schaft an ei­nem einheitli­chen Streitwertka­ta­log ge­arbeitet: Streitwertka­ta­log für die Arbeits­gerichtsbarkeit.

Ist der Ge­gen­standswert ermit­telt, kann aus den Kosten­ta­bel­len zum Rechts­an­waltsvergü­tungs­gesetz der ge­naue Be­trag der an­waltli­chen Vergü­tungs­grundla­ge, der soge­nann­ten "Gebühr" abgele­sen wer­den. Die­se Gebühr ist nicht gleichzuset­zen mit dem an­waltli­chen Rech­nungs­endbe­trag, sondern die Grundla­ge der Ab­rech­nung. Ei­ne volle Gebühr wird als Gebüh­r­en­satz von 1,0 beschrie­ben, ei­ne halbe Gebühr mit 0,5 und so wei­ter.

Bei­spiel: Bei ei­nem Ge­gen­standswert von € 7.500,00 be­trägt ei­ne 1,0-Gebühr € 456,00 (Stand 2015). Je nach Tätigkeit muss der Rechts­an­walt un­ter­schiedli­che Gebüh­r­ensät­ze ab­rech­nen.

Für das Gerichtsverfah­ren der Kündigungs­schutzkla­ge fal­len gemeinhin in der ers­ten In­stanz 2,5 Gebüh­ren bei ei­nem Ur­teil oder 3,5 Gebüh­ren bei ei­nem Ver­gleich an. Hinzu kommen jeweils € 20,00 Aus­la­genpauscha­le und die Um­satz­steuer (Mehr­wert­steuer). Für aus­wärtige Termine können noch Fahrtkos­ten und weite­re Gebüh­ren anfal­len.

Beispiel: Bei einem Streitwert von € 3.500,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich An­waltskosten von von € 773,50 incl. Mehrwertsteuer.

Beispiel: Bei einem Streitwert von € 7.500,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich An­waltskosten von von € 1.380,40 incl. Mehrwertsteuer.

Beispiel: Bei einem Streitwert von € 15.000,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich An­waltskosten von von € 1.957,55 incl. Mehrwertsteuer.

Diese an­waltlichen Kosten hat immer der Auftraggeber des Rechts­an­walts zu tragen, da anders als vor dem Zivilgericht im Arbeitsrecht im erstinstanzlichen Verfahren jede Seite selbst für ihre An­waltskosten aufzukommen hat [§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)]. Einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gibt es nicht, egal ob das Verfahren gewonnen, verloren oder durch Vergleich beendet wird. Zahlt der Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht und müssen Sie den Anspruch einklagen, bleiben Sie auf den An­waltskosten als Schaden sitzen.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Kosten und der Frage, ob sich eine An­waltliche Vertretung für Sie lohnt: Kontakt…

Möglicherweise müssen Sie auch gar nicht für die Rechts­an­waltskosten aufkommen, weil Sie rechtsschutzversichert sind oder ein Gewerkschaftsmitglied. Vielleicht können Sie auch Prozess­kosten­hilfe in Anspruch nehmen. Weiter sind Gebührenvereinbarungen möglich.

Für ein gerichtliches Verfahren fallen weiter Gerichtsgebühren an.

Im Arbeitsrecht müssen diese Gerichtsgebühren nicht als Vorschuss entrichtet werden. Die Gerichtskosten sind von der Partei zu tragen, die die Klage verliert. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom Streitwert.

Beispiel: Für ein Kündigungsschutzverfahren mit einem Streitwert von € 7.500,00 falllen € 406,00 Gerichtsgebühren an, wenn das Verfahren durch Urteil beendet wird.

Die Gerichtsgebühren fallen nicht an, wenn der Streit durch Vergleich erledigt wird, oder die Klage rechtzeitig zurückgenommen wird. Dann ist das Verfahren insgesamt gerichtskostenfrei.

Die Kosten der Beratung und der außergerichtlichen Vertretung

Die An­waltskosten für eine an­waltliche Beratung oder eine außergerichtliche Vertretung sind einzelfallabhängig und nicht zwingend an einen Streitwert abhängig wie in einem gerichtlichen Verfahren.

Bitte rufen Sie uns diesbezüglich ein­fach un­ver­bindlich an, damit wir die Kosten für Sie einschätzen können: Kontakt…

Prozess­kosten­hilfe

Die Prozess­kosten­hilfe (PKH) ist eine staatliche Hilfeleistung.

Ihr An­walt für Arbeitsrecht Sven Boose übernimmt im Rahmen der PKH Mandate und ist Ihnen weiter gerne mit dem Formular für die Prozess­kosten­hilfe behilflich: Kontakt…

Die Prozesskostenhilfe ist vordergründig eine Art Kreditleistung, geht aber in den Wirkungen darüber hinaus. Die PKH wird nur in gerichtlichen Verfahren gewährt. Wer PKH erhält, braucht den in vielen Verfahrensarten sonst notwendigen Gerichtskostenvorschuss und sonstige Vorschüsse beispielsweise für Zeugen oder Sachverständige nicht erbringen. Weiter kann im Rahmen der PKH ein An­walt beigeordnet werden, der frei gewählt werden kann. Der ausgewählte An­walt muss bereit sein, im Rahmen der Prozess­kosten­hilfebedingungen ein Mandat anzunehmen. Die Beiordnung muss gesondert beantragt werden.

  • Ob die PKH mit oder ohne Raten gewährt wird, hängt vom Einkommen ab. Werden Raten festgesetzt müssen diese Raten maximal 48 Monate gezahlt werden, egal ob dann die Kosten abgetragen sind oder nicht.
  • Prozess­kosten­hilfe erhält gemäß § 114 ZPO die Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
  • Mutwilliges Handeln liegt vor, wenn eine ihre Prozesskosten selbst finanzierende Partei, von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, etwa weil es nur um einen geringen Klagebetrag geht, § 114 Abs. 2 ZPO.
  • Ein Anspruch auf Prozess­kosten­hilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle oder Person (bspw. Ehegatte, Eltern) die Kosten übernehmen muss.

Weitere Hinweise zur PKH und ein Prozess­kosten­hilfeformular erhalten Sie hier: Prozess­kosten­hilfeformular (PDF)

Ihr An­walt für Arbeitsrecht Sven Boose übernimmt im Rahmen der PKH Mandate und ist Ihnen weiter gerne mit dem Formular für die Prozess­kosten­hilfe behilflich:
Kontakt…