Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
Die anwaltlichen Gebühren richten sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Grundlage der Gebühren im Arbeitsrecht ist der Gegenstandswert (Streitwert), also der Betrag oder der Wert, um den es in der Auseinandersetzung geht. Geht es um einen bestimmten Geldbetrag, ist der Gegenstandswert dieser Geldbetrag.
Geht es nicht um Geld, ist die Frage nach dem Gegenstandswert komplizierter und auch nur teilweise gesetzlich geregelt. So keine Regelung vorliegt, hat sich durch die Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern im Laufe der Zeit für die im Arbeitsrecht üblichen Streitgegenstände feste Gegenstandswerte herausgebildet. Für den Streit um eine Kündigung beträgt der Streitwert 3 Monatsgehälter (Quartalsgehalt, Bruttolohn), bei einem Streit um ein Zeugnis, Abmahnung oder Versetzung wird zumeist ein Monatsgehalt als Gegenstandswert angenommen.
Beispiel: Bei einer Kündigungsschutzklage und einem monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers von € 2.500,00 brutto wird ein Streitwert von € 7.500,00 angenommen.
Seit dem Jahr 2013 wird durch die Gerichte und die Anwaltschaft an einem einheitlichen Streitwertkatalog gearbeitet: Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Ist der Gegenstandswert ermittelt, kann aus den Kostentabellen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der genaue Betrag der anwaltlichen Vergütungsgrundlage, der sogenannten "Gebühr" abgelesen werden. Diese Gebühr ist nicht gleichzusetzen mit dem anwaltlichen Rechnungsendbetrag, sondern die Grundlage der Abrechnung. Eine volle Gebühr wird als Gebührensatz von 1,0 beschrieben, eine halbe Gebühr mit 0,5 und so weiter.
Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von € 7.500,00 beträgt eine 1,0-Gebühr € 456,00 (Stand 2015). Je nach Tätigkeit muss der Rechtsanwalt unterschiedliche Gebührensätze abrechnen.
Für das Gerichtsverfahren der Kündigungsschutzklage fallen gemeinhin in der ersten Instanz 2,5 Gebühren bei einem Urteil oder 3,5 Gebühren bei einem Vergleich an. Hinzu kommen jeweils € 20,00 Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Für auswärtige Termine können noch Fahrtkosten und weitere Gebühren anfallen.
Beispiel: Bei einem Streitwert von € 3.500,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich Anwaltskosten von von € 773,50 incl. Mehrwertsteuer.
Beispiel: Bei einem Streitwert von € 7.500,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich Anwaltskosten von von € 1.380,40 incl. Mehrwertsteuer.
Beispiel: Bei einem Streitwert von € 15.000,00 und 2,5 Gebühren ergeben sich Anwaltskosten von von € 1.957,55 incl. Mehrwertsteuer.
Diese anwaltlichen Kosten hat immer der Auftraggeber des Rechtsanwalts zu tragen, da anders als vor dem Zivilgericht im Arbeitsrecht im erstinstanzlichen Verfahren jede Seite selbst für ihre Anwaltskosten aufzukommen hat [§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)]. Einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gibt es nicht, egal ob das Verfahren gewonnen, verloren oder durch Vergleich beendet wird. Zahlt der Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht und müssen Sie den Anspruch einklagen, bleiben Sie auf den Anwaltskosten als Schaden sitzen.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Kosten und der Frage, ob sich eine Anwaltliche Vertretung für Sie lohnt: Kontakt…
Möglicherweise müssen Sie auch gar nicht für die Rechtsanwaltskosten aufkommen, weil Sie rechtsschutzversichert sind oder ein Gewerkschaftsmitglied. Vielleicht können Sie auch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Weiter sind Gebührenvereinbarungen möglich.
Für ein gerichtliches Verfahren fallen weiter Gerichtsgebühren an.
Im Arbeitsrecht müssen diese Gerichtsgebühren nicht als Vorschuss entrichtet werden. Die Gerichtskosten sind von der Partei zu tragen, die die Klage verliert. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom Streitwert.
Beispiel: Für ein Kündigungsschutzverfahren mit einem Streitwert von € 7.500,00 falllen € 406,00 Gerichtsgebühren an, wenn das Verfahren durch Urteil beendet wird.
Die Gerichtsgebühren fallen nicht an, wenn der Streit durch Vergleich erledigt wird, oder die Klage rechtzeitig zurückgenommen wird. Dann ist das Verfahren insgesamt gerichtskostenfrei.