Boose & Plötzky

Rechtsanwälte

Wandsbek Markt

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Sven Boose
Persönliche
professionelle
familien­rechtliche
Beratung

Familienrecht: Ehevertrag

In Deutschland scheitert jede dritte Ehe…

…, weshalb sich aus Sicht des Rechts­an­walts die Frage nach dem Sinn eines Ehevertrages schon aus diesem Grund gar nicht stellt.

Dennoch hat weniger als jedes zehnte Paar einen Ehevertrag geschlossen. Partner, welche gerade erst zusammengekommen sind, wollen sich eben nicht mit juristischen Fragen befassen, die mit einer möglichen Trennung einhergehen.

Dieser Unwille über einen Ehevertrag zu sprechen, kann dann in einer fernen Zukunft fatale Folgen haben. Den Abschluss eines Ehevertrages anzusprechen birgt natürlich die Gefahr, schon im hier und jetzt mit dem Partner in Streit zu geraten.

Das Thema Ehevertrag muss aber kein Anlass zu Streit sein.

Mit dem richtigen Inhalt versehen ist der Abschluss eines Ehevertrages kein Zeichen von Misstrauen oder Pessimismus, sondern ein Zeichen von partnerschaftlicher Verantwortung und Fürsorge.

Die Eheschließung führt zur gesetzlich verankerten gegenseitigen Verantwortung der Partner für die Zeit der Ehe als auch danach. Mitunter ein Leben lang. Sinnvoll ist ein Ehevertrag daher praktisch für jedes Paar, zumal dieser nicht nur vor, sondern auch noch während der Ehe abgeschlossen werden kann. Die Partner können einander aber nicht zum Abschluss eines Ehevertrages zwingen.

Die einzelnen vertraglichen Regelungen sollten durch einen An­walt formuliert werden.

Die meisten Regelungsbereiche des Ehevertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit zudem gesetzlich zwingend der notariellen Beurkundung. Die häufigsten gewünschten Regelungen, die dabei im Rahmen einer Erstberatung an den Rechts­an­walt herangetragen werden, betreffen die Bereiche Unterhalt, Vermögen und Versorgungsausgleich.

Unterhalt

Unterhaltsleitungen der Ehegatten können in einem Ehevertrag nur für die Zeit nach der Ehe geregelt werden. Ein Ausschluss für die Zeit der Ehe ist nicht möglich.

Bezüglich des nachehelichen Unterhalts (s.a. Unterhalt) können Vereinbarungen über die Dauer und die Höhe des Unterhalts getroffen werden. Denkbar sind auch Vereinbarungen, die eine Unterhaltsleistung an ein Ereignis knüpfen, so die Geburt eines Kindes oder der Dauer der Ehe.

Regelungen, die Dritte benachteiligen, können nicht wirksam getroffen werden.

Auch nicht nach Beratung durch einen An­walt und anschließender notarieller Beurkundung.

Regelungen, nach denen statt des Unterhalts eine einmalige Abfindungsleistung gezahlt werden soll, bergen für beide Seiten erhebliche finanzielle Risiken.

Vermögen

Die gesetzliche Folge der Eheschließung ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögenswerte der Partner getrennt. So haftet auch kein Partner für die Schulden des anderen, es sein denn, die Schulden wurden gemeinschaftlich aufgenommen.

Im Fall einer Trennung ist nur der Zugewinn, gemeint ist die Differenz zwischen dem Vermögenswert am Anfang der Eheschließung und dem Vermögen am Ende der Ehe auszugleichen. Es wird nur der Gewinn ausgeglichen, Verluste werden nicht geteilt. Dieser Ausgleich kann kompliziert und zudem im Einzelfall unerwünscht sein. Letzteres insbesondere dann, wenn die Auszahlung des Zugewinnausgleichs den Verkauf der jeweiligen Vermögenswerte erzwingt.

Durch einen Ehevertrag kann das gesetzliche Modell der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden.

Möglich ist auch der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft. Wegen der möglichen steuerrechtlichen Folgen sollte dazu der Rat von einem Rechts­an­walt eingeholt werden. Wenn die Zugewinngemeinschaft unangetastet bleiben soll, sollte der Anfangsvermögensstand erfasst und im Ehevertrag niedergelegt werden. In der An­waltlichen Praxis bereitet den Parteien die Bestimmung der Vermögenswerte im Scheidungsfall häufig Probleme.

Versorgungsausgleich

Der gesetzlich vorgesehene Versorgungsaugleich folgt dem klassischen Bild einer Ehe. Während der eine Ehepartner arbeitet und damit Altersansprüche erwirbt, kümmert sich der andere Ehepartner um Kinder und Haushalt und kann daher wenig für die Altersvorsorge leisten. Diese ungleiche Anhäufung von Rentenansprüchen wird durch den Versorgungsausgleich nivelliert, in dem Ansprüche des einen Partners auf das Rentenkonto des anderen Partners umgeschrieben werden.

Durch einen Ehevertrag kann dieser Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert werden.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat Auswirkungen auf das Güterrecht. Bei Ehen von kurzer Dauer wird schon seit Ende 2009 durch gesetzliche Regelung (Versorgungsausgleichsgesetz, VersAusglG) von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen.

Dennoch bleibt bei der gesetzlichen Regelung vieles unberücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein Partner zwar durch eine beispielsweise selbständige Tätigkeit sehr gut verdient, aber gar keine Rentenbeiträge einzahlt, während der andere Partner durch ein Anstellungsverhältnis Beiträge in die Rentenkasse entrichten muss, die er dann im Fall einer Trennung auch noch zur Hälfte an den anderen Partner abzutreten hat. Diese Erkenntnis kommt der betroffenen Partei häufig viel zu spät und dann kann zumeist auch kein An­walt mehr helfen. Im Fall einer Ehescheidung führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer erheblichen Beschleunigung des gesamten Verfahrens im Bereich von mehreren Monaten.

Sonstige Vereinbarungen

In einem Ehevertrag können auch Regelungen für den Erbfall getroffen werden. Hervorzuheben ist das „Berliner Testament“. Es können durch die Parteien innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Regelungen aber auch sonst praktisch jede denkbare Vereinbarung getroffen werden. So können Unterhaltsleistungen für Ausbildung oder nicht leibliche Kinder, die Führung des Haushalts und eine Vielzahl anderer Dinge geregelt werden.

Sittenwidrige Vereinbarungen sind allerdings nichtig.