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Familienrecht: Scheidung
Die Scheidung ist ein familiengerichtliches Verfahren.
Eine Scheidung ist zwingend vor Gericht durchzuführen, in der Regel unter beiderseitiger persönlicher Anwesenheit der Parteien im Scheidungstermin. Es ist weder eine Online-Scheidung (s.u.) möglich, noch kann die Scheidung nur notariell oder sonst ohne Hinzuziehung des Gerichts von den Parteien vereinbart werden.
Für eine Scheidung kann nicht ein beliebiges Gericht, sondern nur das nach den gesetzlichen Regeln zuständige Gericht angerufen werden (Details s.u.). Die Einreichung eines Scheidungsantrags bei Gericht muss zwingend durch einen Anwalt erfolgen (§ 114 FamFG), daher ist auch die Hinzuziehung wenigstens eines Anwalts für das Scheidungsverfahren notwendig.
Wir haben über 20 Jahre Erfahrung …
… und vertreten Ihre Interessen in allen Fragen des Familienrechts.
Trennung, Scheidung, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht, Zugewinn. Als Anwälte kennen wir die Problemfelder und stehen Ihnen mit fachkundigem Rat und Unterstützung zur Seite.
Für weitere Informationen über unser Leistungsspektrum rufen Sie uns einfach gleich unverbindlich an. Als Fachanwalt für Familienrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sven Boose gern zur Verfügung.
Trennung und Scheidung …
… werfen eine Vielzahl von Problemen auf, die möglicherweise nur unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gelöst werden können.
Hinsichtlich der Kinder sind Fragen des Unterhalts, des Umgangsrechts und des Sorgerechts zu klären. Gemeinsames Vermögen ist im Hinblick auf den Zugewinn zu ermitteln und es ist grundsätzlich zu klären, was mit der Wohnung, dem Haus und dem Hausrat geschehen soll. Die Rentenansprüche sind im Wege des Versorgungsausgleichs zu trennen. Es ist zu überlegen, ob ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht sinnvoll ist.
Gerne stehen wir auch in sonstigen Familiensachen wie Kindschaftssachen oder Gewaltschutzsachen zu Ihrer Verfügung.
Zuständiges Gericht bei Ehescheidung (§ 122 FamFG)
Keine freie Wahl des Gerichtsstands
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für das Scheidungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freien Gerichtsbarkeit (FamFG). Die freie Wahl des Gerichtsstands ist nicht vorgesehen.
§ 122 FamFG Örtliche Zuständigkeit.
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Beispiel: Die kinderlosen Ehegatten haben sich vor Jahren getrennt. Beruflich bedingt lebt Sie inzwischen in München, während er in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung in Hamburg wohnen geblieben ist. Er begehrt die Scheidung.
Gemäß der Regelung des § 122 Nr. 3 ist das für die Scheidung zuständige Gericht in Hamburg, auch wenn Sie die Scheidung vielleicht gar nicht will.
Beispiel: Die kinderlosen Ehegatten haben sich vor Jahren getrennt. Das ehemals gemeinsame Haus in Köln wurde von den Parteien aufgegeben. Er lebt inzwischen in Hamburg, während Sie nach Paris gezogen ist. Er begehrt die Scheidung.
Gemäß der Regelung des § 122 Nr. 5 FamFG ist das zuständige Gericht in Hamburg belegen. Die eigentlich vorrangige Regel des § 122 Nr. 4 FamFG greift nicht, weil die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Bezirk eines deutschen Gerichts hat.
Die Kosten der Scheidung
Gerichtliche und außergerichtliche Kosten
Die Kosten der Scheidung sind in der Regel von den Parteien zu tragen. Im Fall eines geringen Einkommens einer Partei kann jedoch beim zuständigen Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Beispiel: Die Ehegatten A und B begehren nach 10 Jahren Ehe die Scheidung. Sie leben bereits seit drei Jahren getrennt, haben den Hausrat aufgeteilt und auch alle weiteren gemeinsamen finanziellen Dinge längst geregelt. Er verdient € 1.500,00 monatlich, sie verdient € 2.500,00 im Monat. Beide haben Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, er hat zusätzlich noch ein Anrecht aus einer betrieblichen Rentenversicherung und zudem eine private Lebensversicherung auf Rentenbasis. Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung wurde nicht geschlossen. Nur eine Partei beauftragt einen Anwalt. Der Anwalt hat seinen Sitz am Ort des für die Scheidung zuständigen Gerichts.
Die Kosten der Scheidung teilen sich auf in gerichtliche (1) und außergerichtliche Kosten (2).
1. Gerichtskosten
Die gerichtlichen Kosten richten sich nach den Gegenstandswerten der einzelnen Verfahrensbestandteile des Scheidungsverfahrens.
Der Gegenstandswert der Scheidung an sich wird in der Regel aus dem Einkommen der Ehegatten ermittelt. Hierzu werden die monatlichen Nettoeinkünfte der Ehegatten addiert und mal drei genommen. Im obigen Beispiel beträgt der Gegenstandswert € 12.000,00, nämlich € 1.500,00 *3 + € 2.500,00 *3. Die Scheidungskosten bzw. die gerichtlichen Gebühren der Scheidung betragen deshalb aber nicht € 12.000,00. Der Gegenstandswert ist nur eine Bezugsgröße für die eigentlichen Gebühren. Eine Gebührentabelle ist unter Tabelle Gerichtskosten aufgelistet.
Nach dem obigen Beispiel ist im Rahmen der Scheidung noch der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsausgleich durchzuführen, der einen eigenen Gegenstand innerhalb des Scheidungsverfahrens darstellt, für den Gerichtsgebühren anfallen. Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens € 1.000,00 und richtet sich ansonsten nach dem Einkommen der Ehegatten und der Anzahl der auszugleichenden Anrechte. Im obigen Beispiel sind vier Anrechte auszugleichen. Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich ermittelt sich für das Beispiel wie folgt: 4 Anrechte * € 12.000,00 gemeinsames Einkommen *0,1 = € 4.800,00 Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich.
Streiten die Parteien beispielsweise noch über Haushaltsgegenstände, nachehelichem Unterhalt oder über die Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung, stellen diese Dinge ebenfalls eigene Gegenstände mit eigenen Gegenstandswerten dar. Im obigen Beispielfall ist dies nicht der Fall, so dass sich der Gegenstandswert nur aus dem Versorgungsausgleich und der Scheidung zusammensetzt, hier also € 16.800,00. Bei einem Gegenstandswert von € 16.800,00 betragen die Gerichtskosten gemäß der Tabelle Gerichtskosten € 530,00.
Die Gerichtskosten sind in der Regel von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, für jede Partei entstehen daher gerichtliche Kosten in Höhe von € 265,00.
Die anfallenden Gerichtsgebühren können durch eine Online-Scheidung (s.u.) nicht verringert werden. Hat eine Partei ein nur geringes Einkommen, kann diese bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.
2. Außergerichtliche Kosten
Die außergerichtlichen Kosten umfassen mit Ausnahme der vom Gericht erhobenen Gebühren alle sonstigen Kosten, die das Scheidungsverfahren mit sich bringt. Dies sind in der Regel vornehmlich oder ausschließlich die Anwaltskosten.
Die Anwaltskosten ermitteln sich in der Regel ebenfalls über den Gegenstandswert.
Es handelt sich dabei um gesetzliche Gebühren, die jeder Anwalt verlangen muss, daher ist es von den Kosten her egal, auf welchen Anwalt die Wahl fällt.
Allerdings braucht nicht unbedingt jede Partei einen Anwalt. Das Scheidungsverfahren kann auch mit nur einem Anwalt durchgeführt werden, wobei wenigstens ein Anwalt allerdings zwingende gesetzliche Vorschrift ist. Das soll die Parteien aber nicht hindern sich darauf zu verständigen, dass nur eine Seite einen Anwalt beauftragt und die Kosten des Anwalts zwischen den Parteien dann intern geteilt werden. Auch über eine Online-Scheidung (s.u.) können keine weiteren Anwaltskosten gespart werden.
Im obigen Beispiel beträgt der Gegenstandswert € 16.800,00. Die Anwaltskosten betragen gemäß der Tabelle Anwaltskosten damit € 1.826,65.
Die Kosten decken das gesamte Verfahren ab, angefangen von der Beratung bis hin zur Vertretung vor Gericht. Die Kosten erhöhen sich auch dann nicht, wenn mehr als eine Beratung oder mehr als ein Gerichtstermin notwendig sein sollte.
Hinzu können gegebenenfalls noch Fahrtkosten des Anwalts kommen, wenn ein Anwalt beauftragt wird, der nicht am Ort des für das Scheidungsverfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Dies ist im obigen Beispiel nicht der Fall.
Haben die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen, trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Anwaltskosten trägt also die Partei, die den Anwalt beauftragt hat. Dies gilt auch für alle weiteren außergerichtlichen Kosten wie ein etwaiger Verdienstausfall oder Aufwendungen für die Anreise zum Termin.
Im obigen Beispiel betragen die Gesamtkosten der Scheidung für die Anwaltlich vertretende Partei € 2.091,55, die Gesamtkosten für die nicht Anwaltlich vertretene Partei € 265,00.
Hätten beide Seiten einen Anwalt beauftragt, würden beide Seiten € 2.091,55 aufzuwenden haben.
Hat eine Partei ein nur geringes Einkommen, kann diese bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies kann über den beauftragten Anwalt erfolgen. Dies erhöht die anfallenden Anwaltskosten nicht. Die Anwaltskosten für den Antrag sind in den normalen Gebühren enthalten.
Online-Scheidung
Eine Online-Scheidung gibt es nicht.
Es gibt zwar diverse Dinge im Zusammenhang mit Gerichten die online abzuwickeln sind, aber ein Scheidungsverfahren gehört nicht dazu.
Es gibt allenfalls die Möglichkeit, einen Anwalt über das Internet zu beauftragen, der dann wiederum schriftlich die Scheidung bei Gericht einreicht. Dem wird sich wohl kaum ein Anwalt verwehren, aber Kostenvorteile für den Mandanten bringt das nicht mit sich, weil die Kosten für den Anwalt im Scheidungsverfahren (s.o.) gesetzlich geregelt sind und sich durch die Inanspruchnahme einer persönlichen Beratung nicht erhöhen.