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Familienrecht: Unterhalt
Die verschiedenen Unterhaltsformen
In der Anwaltlichen Praxis im Bereich des Familienrechts spielen die vielfältigen Fragen im Zusammenhang mit dem Unterhalt (Alimente), vor allem dem Kindesunterhalt, dem Trennungsunterhalt, dem nachehelichen Unterhalt und dem Verwandtenunterhalt wie dem Elternunterhalt eine zentrale Rolle.
Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt oder auch Geschiedenenunterhalt zu unterscheiden.
Trennungsunterhalt kann zwischen verheirateten Paaren ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung (einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses) gefordert werden.
Nachehelicher Unterhalt kommt nach der Rechtskraft der Scheidung in Betracht.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesen beiden Unterhaltsformen unterscheiden sich erheblich. Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche sind schwierig, weil sich die Parteien über ihre Rechte und Pflichten meist weder bewusst, noch wegen der meist eher streitigen Trennung sonderlich gesprächsbereit sind, weshalb in diesen Bereichen zumeist ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird.
Trennungsunterhalt
Der Unterhaltsanspruch von getrennt lebenden verheirateten Paaren richtet sich nach § 1361 BGB. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gegenseitig, wird gegeneinander verrechnet und fließt damit im Ergebnis vom einkommensstärkeren zum einkommensschwächeren Teil. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beträgt in der Höhe ungefähr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens. Ist die Höhe des Einkommens des anderen Ehepartners nicht bekannt, besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch, bei dessen Durchsetzung bereits ein Anwalt hinzugezogen werden kann.
Der Anspruch auf den Trennungsunterhalt ist unbefristet.
War eine Seite nicht erwerbstätig, kann generell im ersten Jahr der Trennung von diesem Partner auch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden. Die Gesetzgebung trägt hier dem Umstand Rechnung, dass die durch die Trennung erforderliche Neuorientierung der Parteien einfach Zeit braucht.
Nachehelicher Unterhalt
Die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt sind ungleich komplexer als für den Trennungsunterhalt. Eine erhebliche Umwälzung in der Gesetzgebung hat dafür gesorgt, dass die Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehegatten in den Vordergrund gerückt wurde.
Generell ist jeder für seinen Unterhalt selbst verantwortlich und die weiterhin gegebenen Unterhaltsansprüche gleichen die aus diesem Eigenverantwortlichkeitsprinzip resultierenden Ungerechtigkeiten aus. In diesen Fragen reiben sich Rechtsanwalt und Gericht und eine schier unübersehbare Rechtsprechung ist die Folge.
So kommt es bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts auf mannigfaltige Punkte wie die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung innerhalb der Ehe und sonstige Gegebenheiten wie dem Gesundheitszustand der Partner an, die immer eine Frage des Einzelfalls sind.
Diesen Besonderheiten tragen die verschiedenen Arten des nachehelichen Unterhalts Rechnung, so der sehr häufige Fall des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB (elterliche Betreuung eines Kindes), der Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB, der Unterhalt wegen Krankheit / Gebrechen gemäß § 1572 BGB, der Erwerbslosenunterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 BGB, der in der Anwaltlichen Praxis ganz häufige Fall des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, der vornehmlich bei jüngeren Paaren zur Anwendung kommende Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB und letztlich der Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB.
Der nacheheliche Unterhalt ist von den Gerichten generell immer zeitlich zu begrenzen.
Kindesunterhalt
Der vornehmlich von den Eltern zu leistende Kindesunterhalt unterscheidet sich in den Minderjährigenunterhalt und dem Volljährigenunterhalt, der auch als Ausbildungsunterhalt bezeichnet wird.
Beide Ansprüche werden in der Höhe durch die Gerichte zumeist schematisch über die sogenannte Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
Die Düsseldorfer Tabelle als wichtige Orientierung für den Anwalt und das Gericht wird von Richtern des OLG Düsseldorf alle zwei Jahre an die veränderten Lebenshaltungskosten angepasst.
Während beim Kindesunterhalt für Minderjährige die Aufgaben der Eltern in Betreuungspflicht und Barunterhaltspflicht getrennt werden, entfällt für erwachsene Kinder bei der Berechnung von Volljährigenunterhalt / Ausbildungsunterhalt der Betreuungsbedarf und beide Eltern sind dem Kind zahlungspflichtig.
Die Höhe des vom einzelnen Elternteil zu zahlenden Anteils am gesamt zu leistenden Kindesunterhalt wird im Verhältnis zum Einkommen des anderen Elternteils bestimmt. Ist das volljährige Kind nicht ausgezogen, wird in der Praxis häufig der Elternteil benachteiligt, bei dem das Kind noch lebt.
S.a. Familienrecht: Kindschaftssachen (§ 151 FamFG). Bei den Kindschaftssachen handelt sich unter anderem um die Verfahren der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Kindesherausgabe, der Vormundschaft und der Pflegschaft gemäß § 151 FamFG.
Verwandtenunterhalt
Nicht nur Eheleute, sondern auch Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig.
Insbesondere werden immer öfter erwachsene Kinder von staatlicher Seite für die bedürftig geworden Eltern in die Pflicht genommen, woraus dann auch die meisten Fragen an den Rechtsanwalt resultieren.
Kinder sind für die Eltern, Großeltern den Enkeln unterhaltspflichtig.
Der häufigste Fall des Verwandtenunterhalts ist allerdings der oben erörterte Kindesunterhalt. Im Rahmen des Elternunterhalts geht es meist um die Kosten der Pflege der Eltern. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist hier höher als beim Kindesunterhalt. Sollen Großeltern für die Enkel zahlen, gelten nochmals geringere Maßstäbe bei der Unterhaltspflicht.
Durchsetzbarkeit der Ansprüche
Eine ganz andere Frage als die Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die praktische Durchsetzbarkeit der Alimente. Nicht selten kommt hier nach dem Anwalt noch der Gerichtsvollzieher ins Spiel. Bei minderjährigen Kindern springen bei gegebenen Voraussetzungen notfalls auch die Kindesunterhaltskassen ein.
Wir freuen uns, dass Sie Ihre Internetrecherche zu uns geführt hat, aber wenn Sie von weit herkommen müssen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Anwaltskosten zwar gesetzlich bestimmt und daher bei allen Anwälten generell gleich sind, bei auswärtigen Anwälten aber noch Fahrtkosten hinzukommen, wenn diese Rechtsanwälte Termine außerhalb Ihres Kanzleisitzes wahrnehmen.