Boose & Plötzky

Rechtsanwälte

Wandsbek Markt

Wandsbeker Marktstr. 69
22041 Hamburg

040-357 164 95

Sven Boose
Persönliche
professionelle
familien­rechtliche
Beratung

Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe

Gerne sind wir Ihnen im Rahmen des An­waltlichen Mandats bei der Stellung eines Verfahrens­kostenhilfe­antrags bzw. Prozess­kosten­hilfe­antrags behilflich.

Die Unterscheidung der Begriffe „Prozesskostenhilfe“ und „Verfahrenskostenhilfe“ (in Verfahren nach dem FamFG) hat keine besonderen praktischen Auswirkungen.

Allgemein gilt, dass die Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe auf Antrag erteilt wird, wenn der Hilfesuchende nach seinen finanziellen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Ein Anspruch auf die Hilfe besteht aber nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten trägt.

Neben den finanziellen Aspekten wird die Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe zudem nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag kann generell von allen Beteiligten eines Verfahrens gestellt werden, also typischerweise vom Kläger bzw. Antragsteller, als auch vom Beklagten bzw. Antragsgegner.

In Strafverfahren kommt es im Hinblick auf den Angeklagten auf die finanziellen Verhältnisse nicht an. Prozesskostenhilfe wird dem Angeklagten bei Strafverfahren nicht gewährt. Es wird jedoch in den Fällen der „notwendigen Verteidigung“ ggfs. ein Rechts­an­walt beigeordnet. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt beispielsweise vor, wenn der Angeklagte einem schweren Tatvorwurf ausgesetzt ist.

Die Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe ist eine Hilfeleistung und kein Geschenk. Die Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe ist als Kredit ausgelegt.

Je nach Einkommen wird die Hilfe nur gegen eine sofort einsetzende Ratenzahlung gewährt. Auch der Empfänger der Hilfeleistung ohne Ratenfestsetzung muss diese zurückzahlen, wenn seine zukünftigen finanziellen Verhältnisse dies erlauben sollten. Mögliche Veränderungen der Einkommensverhältnisse und damit eintretende Rückzahlungsverpflichtungen werden von den staatlichen Stellen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bis zu vier Jahre nach Ende des Verfahrens nachverfolgt.

Die Festsetzung der Ratenzahlung für die Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe und der Ratenhöhe wird nach dem einzusetzenden Einkommen bestimmt. Das einzusetzende Einkommen ist das Nettoeinkommen abzüglich von Unterhaltsleitungen, Miete, Heizung, anderweitigen Kreditzahlungen, Beiträgen und je nach Einzelfall verschiedenen in § 115 ZPO genannten Abschlägen.

Ganz verein­facht gilt, wer ALG II oder Einkommen in dieser Höhe bezieht, hat auch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Im Einzelfall sprechen Sie uns bitte an.

Der Umfang der Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe bezieht sich auf die Kosten der Inanspruchnahme eines An­walts und gegebenenfalls auf die Gerichtskosten. Die Kosten des gegnerischen Rechts­an­walts werden bei der Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten nicht übernommen. Die Hilfe ist also kein Garant für eine Freistellung von allen in einem Verfahren möglicherweise anfallenden finanziellen Belastungen. Es geht bei der Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe stets auch nur um die Kosten, die in einem Verfahren anfallen, nie jedoch um die Sache selbst, um die gestritten wird. Bei einer Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Betrages wird dieser Betrag also von der Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe nicht getragen.

Beispiel: Der Kläger verlangt vom Beklagten € 500,00 Schadenersatz wegen der unachtsamen Beschädigung des Fahrrads des Klägers durch den einkommensschwachen Beklagten. Der Kläger reicht Klage bei Gericht ein und zahlt die geforderten € 105,00 Prozesskostenvorschuss. Der Beklagte nimmt sich nach Zustellung der Klage einen Rechts­an­walt und erhält auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, unterliegt dann aber schließlich im Verfahren. Das Gericht verurteilt Ihn zur Zahlung der € 500,00 und zur Tragung der Verfahrenskosten.
Die Prozesskostenhilfe stellt den Beklagten nur von der Tragung der Kosten seines eigenen An­walts frei. Es werden weder die € 500,00 der Hauptforderung, noch die Kosten des gegnerischen An­walts, noch die € 105,00 Gerichtskosten übernommen, die der Kläger bereits verauslagt hat. Diese Beträge kann der Kläger trotz der gewährten Prozesskostenhilfe beim Beklagten vollstrecken. Die Gewährung der Hilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss, § 123 ZPO.

Beispiel: Der mittellose Antragsteller verlangt die Scheidung von der Antragsgegnerin. Der Antragsteller nimmt sich einen An­walt und stellt neben dem Scheidungsantrag auch einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, der sogleich bewilligt wird. Der Antragsteller wird von der Pflicht zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befreit. Die Scheidung wird durchgeführt. Die Verfahrenskostenhilfe beinhaltet hier die Kosten des Rechts­an­walts des Antragstellers als auch die Gerichtskosten, die der Antragsteller ohne die Verfahrenskostenhilfe hätte vorstrecken müssen.

Nicht gültig im Arbeitsrecht!

Die genannten Beispiele sind auf das Arbeitsrecht (extra Seite, siehe dort) wegen der dort gegebenen Besonderheiten nicht übertragbar. Bitte sprechen Sie uns ggfs. an.

Weitere Informationen finden Sie auch bei Wikipedia zu den Stichpunkten Armenrecht und Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe.